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Unfallschadensregulierung

Wir bitten aufgrund obiger Ausführungen zum „Schadensmanagemant“ der Haftpflichtversicherer um Verständnis, dass daher keine „Restregulierungen“ fortgeführt bzw. als Mandat angenommen werden können. Die Beauftragung kann wirtschaftlich vertretbar nur vor Beginn der Regulierung des Versicherers angenommen werden, was auch einzig für Sie als Geschädgtem Sinn macht.

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit Unfallereignissen häufigen Verletzung der Halswirbelsäule (HWS-Syndrom) und sich daraus ergebenden Schmerzensgeldforderungen möchten wir darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) das Folgende festgestellt hat:

Es gibt keine Harmlosigkeitsgrenze. Es gibt auch keine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, unter der eine HWS-Verletzung absolut auszuschließen ist. Ferner wird von Versicherern häufig übersehen, dass die Fragen, ob jemand durch einen Unfall (an der HWS) verletzt worden ist oder nicht, von ganz anderen Parametern abhängen, als nur von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung.

Bei der Beantwortung der Frage nach der haftungsbegründenden Kausalität sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Befunde des erstbehandelnden Arztes
- der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden
- das Vorhandensein oder Fehlen von Vorerkrankungen
- der Ausschluss anderer Ursachen.

Im Übrigen genügt regelmäßig die Mitursächlichkeit für einen Schadensersatzanspruch. Das Schmerzensgeld für ein HWS-Syndrom beträgt – bei der Beteiligung von Anwälten - in den letzten Jahren rund € 750,00 bis € 1.000,00 und kann bei längeren Beeinträchtigungen oder Dauerschaden deutlich darüber liegen. Schmerzensgeldbeträge unter € 500,00 kommen heute seltener vor.

Symptome für das Vorliegen einer HWS-Verletzung sind z.B.:
- Schluckbeschwerden („Kloßgefühl“)
- Kiefergelenkschmerzen
- Schlafstörungen
- Schwindelgefühl
- Übelkeit
- Tinnitus
- Rauschen

Ferner treten diese Beschwerden oftmals erst am Tag nach dem Unfallereignis auf. Hier wird dringend der sofortige Arztbesuch empfohlen, der von diesem im Übrigen auch zu dokumentieren ist.

Abschließend wird auf die Verwirkungsvorschrift des § 15 StVG hingewiesen. Danach ist ein Anspruch auf Schadensersatz dann verwirkt, wenn der Schaden, nachdem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, dem Ersatzpflichtigen nicht innerhalb von zwei Monaten den Unfall anzeigt. Diese Frist ist im Übrigen von Amts wegen zu beachten. Im Übrigen verjähren Ansprüche aus Deliktsrecht nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist.


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