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Verkehrsstrafrecht

Wir verfügen über große Erfahrung hinsichtlich der spezifischen Besonderheiten der Verteidigung in den bekannten verkehrsrechtlichen Deliktsgruppen. So wird bei der Verteidigung besondere Rücksicht auf die dem Verkehrsstrafrecht gemeinsamen Besonderheiten im Zusammenhang mit der Täteridentifizierung bei Kennzeichenanzeigesachen unter Berücksichtigung innerer Widersprüche der Anzeigen, deren technischen Plausibilität und Personenbeschreibungen gelegt.

Die Verteidigung in Verkehrssachen unterscheidet sich deutlich von der Verteidigung in sonstigen Kriminalstrafsachen. Dies zeigt sich schon beim Klientel. Der Mandant, der sich mit dem Vorwurf eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr an einen Verteidiger wendet, ist in aller Regel ein bürgerlicher Mensch, dem es an der kriminellen Energie fehlt, die bei Kriminalstraftätern oft anzutreffen ist. Meist kommt er zum ersten Mal in seinem Leben mit dem Gesetz in Konflikt und ist von der Situation ebenso überfordert, wie von der Einschätzung der Konsequenzen, die der Vorwurf für ihn bedeuten könnte. Deshalb erfordert der Umgang mit einer solcher Art Mandat zum Einen die notwendige Einfühlsamkeit, zum Anderen die Erkenntnis, dass umfassende Belehrungen und Handreichungen zu geben sind.

Dies beginnt insbesondere beim Hinweis auf das Schweigerecht, führt über die Darstellung des Verfahrensablaufs und endet bei der Honorarfrage;

wobei es insbesondere beim rechtsschutzversicherten Mandanten gilt, dessen Einsicht zu wecken, dass er für die Arbeit eines Verteidigers, um einen - aus seiner Sicht - völlig unberechtigten Vorwurf zu entkräften, finanzielle Mittel aufwenden muss, die über die (Pflicht-)Erstattung des Rechtsschutzversicherers hinausgehen. Hierfür bieten wir daher - zu Ihrer freien Wahl - ergänzend maßgeschneiderte Honorargestaltungen an (s. Formulardownloads).

Generell bereits schon an dieser Stelle der (kostenlose) Rechtsrat :

Machen Sie niemals - insbesondere auch nicht informell - irgendwelche Angaben jeglicher Art (außer Ihren Personalien), weder vor noch nach der Belehrung gegenüber Polizeibeamten, ganz egal, was diese Ihnen sagen, anbieten, androhen oder versprechen sollten !!!

Zu den verkehrsrechtlichen Deliktsgruppen gehören insbesondere:

Beleidigung, § 185 StGB

Nötigung, § 240 StGB,
in all ihren Aspekten des Drängelns, Ausbremsens, Zufahrens auf Fußgänger, des Blockierens der Zu-/Weg- und Weiterfahrt und der Abgrenzung zur Straßenverkehrsgefährdung Während die Straßenverkehrsgefährdung sich als Schutznorm auf die objektiv zu bestimmende Verkehrssicherheit bezieht, soll die Straffnorm der Nötigung die Freiheit der Willensentschließung des anderen Verkehrsteilnehmers schützen.


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