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Führerscheinsache/ MPU

Hinweis zum Thema „Alkoholkonsum“:
Oft wird übersehen, dass der häusliche Trunk ohne Verkehrsteilnahme bei einem Berufskraftfahrer die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen kann und zwar dann, wenn dieser zum Einen bereits Alkohol gewöhnt ist (was sich schon allein aus den zur Aufnahme in den Körper vertragenen BAK-Werten ergeben dürfte) und zum Anderen regelmäßig beruflich fahren muss. Besondere Vorsicht ist danach bereits ab Alkoholmengen von 1,6 Promille BAK geboten. Ab (auch einmalig gemessenen) BAK-Werten von über 2,0‰ ist gar regelmäßig von der Annahme des Alkoholmissbrauchs auszugehen. Hier dürfte sogar naheliegend die medizinisch-gutachterliche Feststellung einer Abhängigkeit (§ 13 Nr. 1 FeV) gegeben sein. In diesen Fällen gilt es, das besonderer Verteidigungsgeschick durch gemeinsame Entwicklung von Vermeidungsstrategien und Sicherungskonzepten, beim uns - das heißt Ihrem erfahrnen Fachanwalt - abzurufen.

Informativ sollen die fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge zu Ihrer Vorabinformation wie folgt aufgezählt werden:
 
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6km/h
 
- einachsige, von Fußgängern an Holmen geführte Zug- oder Arbeitsmaschinen
 
- einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 25km/h („Mofas“). Die Fahrer solcher Mofas benötigen jedoch eine Prüfbescheinigung, die nach einer Ausbildung in Theorie und Praxis erteilt wird. Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren wurden oder die eine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, benötigen die Prüfbescheinigung nicht.

- motorisierte Krankenfahrstühle. Nach seiner Legaldefinition (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO) ist der motorisierte Krankenfahrstuhl einsitzig, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche Personen bestimmt, mit Elektroantrieb bei einem Leergewicht von nicht mehr als 300kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15km/h, einer Breite von maximal 110cm und einer Heckmarkierungstafel versehen. Neuerdings sind diese Fahrzeuge von einer Prüfbescheinigungspflicht ausgenommen. Die frühere – darüber hinaus gehende Fahrerlaubnisfreiheit (z.B. bis maximal 25km/h) - wird aufgehoben. Damit hat der Gesetzgeber die sogenannten Klein-Pkw aus dem Begriff der Krankenfahrstühle ausgeschlossen und rechtswirksam umgesetzt.

- Alle anderen motorisierten Fahrzeuge sind nicht fahrerlaubnisfrei und bedürfen der Erteilung einer solchen in Form des Führerscheins.
 
Hinsichtlich der Honorierung bei anwaltlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Führerscheinrecht nehmen wir Bezug auf die auf dieser Homepage herunterzuladenden Honorarvereinbarungen in Beratungssachen (s. Formulardownload). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechtes (RVG) für die Beratungstätigkeit von Anwälten festgelegt, dass diese im Vorfeld einer Beratung verpflichtet sind, die Honorarfrage anzusprechen und auf den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung hinzuwirken. Hierzu sind wir danach verpflichtet, weswegen wir uns diesen Hinweis an dieser Stelle nicht ersparen können.


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